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    01. Juni 2026 · 7 Min. Lesezeit · Vorsorgehelfer Team

    Vorsorgevollmacht: Was sie wirklich abdeckt — und wie Sie sich vor Missbrauch schützen

    Die Vorsorgevollmacht ist das mächtigste Vorsorgedokument im deutschen Recht. Sie gibt einer Person Ihrer Wahl die Befugnis, in Ihrem Namen zu handeln, ohne dass ein Gericht eingeschaltet werden muss. Genau darin liegt ihr Vorteil und gleichzeitig ihr Risiko.

    Was die Vollmacht umfasst

    Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich alle Lebensbereiche abdecken. In der Praxis wird sie häufig als Generalvollmacht erteilt, die folgende Bereiche einschließt.

    Gesundheit: Einwilligung in oder Ablehnung von Untersuchungen, Behandlungen und ärztlichen Eingriffen. Wichtig: Die Vollmacht muss ausdrücklich die Befugnis enthalten, in die Einwilligung oder Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen (§ 1829 BGB). Ohne diese explizite Klausel darf der Bevollmächtigte keine Entscheidung über lebensverlängernde Behandlungen treffen.

    Finanzen und Vermögen: Bankgeschäfte, Verwaltung von Konten und Depots, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Versicherungsangelegenheiten. Viele Banken akzeptieren eine privatschriftliche Vollmacht, einige verlangen eine notarielle Beglaubigung oder eine bankeigene Vollmacht.

    Wohnung und Aufenthalt: Entscheidungen über den Wohnort, Abschluss oder Kündigung von Mietverträgen, Organisation von Pflegeleistungen, Umzug in ein Pflegeheim.

    Behörden und Post: Vertretung gegenüber Ämtern, Krankenkassen, Rentenversicherung. Entgegennahme und Öffnung der Post.

    Grundstücksgeschäfte: Kauf und Verkauf von Immobilien, Belastung von Grundstücken mit Grundschulden. Für diesen Bereich ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht zwingend erforderlich.

    Was sie nicht automatisch abdeckt

    Ein verbreiteter Irrtum: Wer eine Vorsorgevollmacht hat, darf automatisch über alles entscheiden. Drei Bereiche erfordern ausdrückliche Regelung.

    Erstens: Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen. Wie oben beschrieben, muss die Vollmacht das explizit erlauben.

    Zweitens: Freiheitsentziehende Maßnahmen. Wenn der Bevollmächtigte eine Fixierung oder geschlossene Unterbringung genehmigen soll, braucht die Vollmacht eine entsprechende Klausel und zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

    Drittens: Handlungen über den Tod hinaus. Eine Vorsorgevollmacht erlischt in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wenn sie auch nach dem Tod gelten soll, etwa für die Abwicklung von Bankgeschäften oder die Regelung des digitalen Nachlasses, muss das ausdrücklich vereinbart werden. Erben können eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht jederzeit widerrufen.

    Das Missbrauchsrisiko und wie Sie es reduzieren

    Die große Stärke der Vorsorgevollmacht ist zugleich ihre größte Schwäche: Es gibt keine externe Kontrolle. Kein Gericht prüft, ob der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt. Das unterscheidet sie grundlegend von einer Betreuung, bei der das Betreuungsgericht Aufsicht führt.

    Missbrauch kann viele Formen annehmen: unbefugte Kontoverfügungen, Verkauf von Vermögenswerten unter Wert, Vernachlässigung der Pflege zugunsten der Kostenersparnis. Es gibt Schutzmaßnahmen, die das Risiko reduzieren, ohne die Handlungsfähigkeit zu blockieren.

    Die Innenverhältnisregelung ist das wichtigste Instrument. Sie ergänzt die Vollmacht und legt fest, wie der Bevollmächtigte handeln soll: welche Geschäfte er nur mit Zustimmung einer zweiten Person tätigen darf, welche Höchstbeträge gelten, ob er Immobilien veräußern darf. Diese Regeln gelten zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten (Innenverhältnis), nicht gegenüber Dritten. Das bedeutet: Die Vollmacht bleibt nach außen uneingeschränkt wirksam (damit Banken und Ärzte sie akzeptieren), aber intern ist der Bevollmächtigte an Ihre Weisungen gebunden.

    Mehrere Bevollmächtigte für verschiedene Bereiche: Eine Person für Gesundheitsfragen, eine andere für Finanzen. Oder: Bestimmte Geschäfte nur durch zwei Bevollmächtigte gemeinsam.

    Rechenschaftspflicht: Der Bevollmächtigte muss einer dritten Vertrauensperson regelmäßig über seine Handlungen Auskunft geben.

    Kontrollbetreuer: Wenn der Verdacht auf Missbrauch besteht, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen, der die Tätigkeit des Bevollmächtigten überwacht.

    Notarielle oder privatschriftliche Vollmacht?

    Eine privatschriftliche Vollmacht genügt formrechtlich. Sie muss schriftlich sein und eigenhändig unterschrieben. Datum und Ort sind empfehlenswert.

    Notarielle Beurkundung ist nur für Grundstücksgeschäfte zwingend. Die Beglaubigung der Unterschrift durch die örtliche Betreuungsbehörde kostet 10 Euro und bestätigt die Identität des Unterschreibenden. Keine schlechte Investition für ein Dokument, das im Ernstfall über Tausende Euro und medizinische Entscheidungen bestimmt.

    Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (einmalig ca. 20 Euro) stellt sicher, dass die Vollmacht gefunden wird, wenn das Betreuungsgericht prüft ob eine Betreuung nötig ist. Ohne Registrierung könnte das Gericht einen Betreuer bestellen, obwohl eine Vollmacht existiert.

    Was Sie konkret tun sollten

    Wählen Sie eine Vertrauensperson und besprechen Sie mit ihr Ihre Wünsche. Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht, die alle relevanten Bereiche abdeckt und die Befugnis für Gesundheitsentscheidungen einschließlich lebenserhaltender Maßnahmen ausdrücklich enthält. Ergänzen Sie sie um eine Innenverhältnisregelung mit klaren Grenzen.

    Und kombinieren Sie die Vollmacht mit einer Patientenverfügung, damit die bevollmächtigte Person nicht nur die rechtliche Befugnis hat zu handeln, sondern auch weiß was Sie sich inhaltlich wünschen.

    Für Situationen mit mehreren Bevollmächtigten, Grundstücksbesitz oder familiären Spannungen empfehle ich ein Gespräch mit einem Fachanwalt für Betreuungsrecht oder einem Notar. Wie sich die Vorsorgevollmacht in Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und digitalen Nachlass einfügt, zeigt unser Vorsorge-Leitfaden 2026.