Ehegattennotvertretungsrecht: Was § 1358 BGB kann — und wo es aufhört
Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Ehepartner in medizinischen Notsituationen füreinander entscheiden, ohne Vollmacht und ohne Gericht. Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit. In Wirklichkeit hat es Jahrzehnte gedauert, bis der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen hat. Aber die Neuregelung in § 1358 BGB hat engere Grenzen als die meisten vermuten.
Was das Gesetz tatsächlich erlaubt
Wenn ein Ehepartner durch Unfall oder akute Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann, darf der andere Partner ab sofort über medizinische Behandlungen entscheiden. Das umfasst die Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe. Außerdem darf der vertretende Partner Behandlungsverträge abschließen und Ansprüche aus dem Behandlungsverhältnis geltend machen.
Der behandelnde Arzt stellt eine Bescheinigung aus, die das Vertretungsrecht dokumentiert. Damit kann der Partner gegenüber Kliniken und Ärzten handeln.
Die drei Grenzen, die kaum jemand kennt
Erste Grenze: Das Vertretungsrecht gilt maximal sechs Monate. Danach erlischt es automatisch. Wer nach einem schweren Schlaganfall oder Unfall dauerhaft auf Vertretung angewiesen ist, steht nach einem halben Jahr wieder ohne rechtliche Grundlage da. Dann muss doch ein Betreuungsgericht eingeschaltet werden.
Zweite Grenze: Es gilt ausschließlich für Gesundheitsangelegenheiten. Bankgeschäfte, Behördengänge, Mietverträge, Versicherungen, Kündigung von Abonnements: nichts davon ist abgedeckt. Wer glaubt, der Ehepartner könne im Notfall alles regeln, irrt. Selbst das Öffnen der Post des erkrankten Partners ist rechtlich nicht durch § 1358 BGB gedeckt.
Dritte Grenze: Das Recht greift nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben, wenn bereits eine Vorsorgevollmacht vorliegt, wenn bereits ein Betreuer bestellt ist, oder wenn dem Arzt bekannt ist, dass der Patient die Vertretung durch den Ehepartner ablehnt. Ein Widerspruch kann im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.
Wer komplett außen vor bleibt
Unverheiratete Paare haben kein Notvertretungsrecht. Egal wie lange die Beziehung besteht, egal ob gemeinsame Kinder da sind, egal ob man zusammenlebt. Ohne Trauschein gilt § 1358 BGB nicht.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind gleichgestellt (§ 21 LPartG). Aber alle anderen Konstellationen, also nichteheliche Partner, Geschwister, enge Freunde, erwachsene Kinder für ihre Eltern, sind auf eine Vorsorgevollmacht angewiesen, wenn sie im Notfall handeln wollen.
Was Ärzte dazu sagen
In der Praxis ist die Umsetzung komplizierter als auf dem Papier. Ärzte müssen prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen: Sind die Partner tatsächlich verheiratet? Leben sie zusammen? Liegt kein Widerspruch vor? Gibt es eine Vorsorgevollmacht, die Vorrang hat? Das alles unter Zeitdruck in einer Notaufnahme.
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hat eigene Handreichungen für Ärzte veröffentlicht, weil die Prüfung der Voraussetzungen im klinischen Alltag schwierig ist. Das Gesetz schafft Handlungsfähigkeit, aber auch Verwaltungsaufwand in einem Moment, in dem beides zugleich kaum zu bewältigen ist.
Warum eine Vorsorgevollmacht trotzdem nötig ist
Der Gesetzgeber hat § 1358 BGB bewusst als Notlösung konzipiert, nicht als Ersatz für eine Vorsorgevollmacht. Die zeitliche Befristung auf sechs Monate und die Beschränkung auf Gesundheitsfragen machen das deutlich.
Eine Vorsorgevollmacht wirkt sofort und unbefristet. Sie kann alle Lebensbereiche abdecken: Gesundheit, Finanzen, Behörden, Wohnung. Sie erfordert keine ärztliche Bescheinigung und funktioniert auch zwischen unverheirateten Partnern, Geschwistern oder Freunden.
Wer verheiratet ist und denkt, § 1358 BGB reiche aus, hat für die ersten sechs Monate eines Notfalls recht und danach ein Problem. Wer unverheiratet ist, hat von Anfang an keins dieser Rechte.
Was Sie konkret tun sollten
Erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht, unabhängig von Ihrem Familienstand. Die Vollmacht muss ausdrücklich die Befugnis enthalten, über medizinische Maßnahmen einschließlich lebenserhaltender Behandlungen zu entscheiden (§ 1829 BGB). Kombinieren Sie sie mit einer Patientenverfügung, die festlegt was Sie inhaltlich wollen, und einer Betreuungsverfügung für den Fall, dass der Bevollmächtigte ausfällt.
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