Digitaler Nachlass in Deutschland: Was Erben dürfen und was oft schief geht
Wer stirbt, hinterlässt mehr als Möbel und Kontostand. E-Mail-Postfächer, Social-Media-Profile, Cloud-Speicher, Krypto-Wallets, laufende Abonnements — der digitale Nachlass kann umfangreich und wertvoll sein. Oder zu einem Problem für Angehörige werden, wenn niemand Zugang bekommt und Verträge unkontrolliert weiterlaufen.
Was der BGH entschieden hat
Der entscheidende Schritt kam mit dem BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17). Eine Mutter klagte auf Zugang zum Facebook-Konto ihrer 2012 verstorbenen Tochter. Das Gericht entschied: Digitale Nachlässe sind genauso vererbbar wie physische Vermögenswerte. Erben treten kraft Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) in alle Vertragsverhältnisse des Verstorbenen ein — auch in Nutzungsverträge mit Plattformbetreibern.
Facebook musste der Mutter vollständigen Zugang zum Konto gewähren.
2020 konkretisierte der BGH (Az. III ZB 30/20): Ein bloßer Datenexport reicht nicht. Erben haben Anspruch auf echten Kontozugang, nicht nur auf eine exportierte Datensammlung.
Im Februar 2024 (Az. VI ZR 15/23) bestätigte der BGH, dass das Gleiche für Instagram gilt. Wenige Monate später entschied das OLG Oldenburg (Az. 13 U 116/23, Urteil vom 30.12.2024) sogar: Erben können den Instagram-Account eines Verstorbenen nicht nur einsehen, sondern auch aktiv weiternutzen.
Was seit 2024 gesetzlich gilt
Ergänzend zur Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 4 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz) festgelegt: Anbieter digitaler Dienste müssen mit Erben kooperieren. Datenschutzbestimmungen stehen dem nicht entgegen. Plattformbetreiber können sich nicht mehr hinter dem Fernmeldegeheimnis verstecken.
Das ist ein wichtiger Fortschritt — aber kein Freifahrtschein. Die Kooperationspflicht besteht, die praktische Abwicklung ist oft mühsam. Erben müssen Sterbeurkunden, Erbscheine und Nachweise über die Erbberechtigung vorlegen. Ohne Vorbereitung kann das Monate dauern.
Was alles zum digitalen Nachlass gehört
Digitaler Nachlass umfasst alles, was digital hinterlassen wird: Social-Media-Konten auf Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok, X. E-Mail-Konten bei Gmail, GMX, Web.de. Cloud-Speicher mit Fotos, Dokumenten, Backups. Online-Banking und Depotkonten. PayPal- und andere Zahlungsdienstguthaben. Krypto-Wallets — hier ist besondere Vorsicht geboten. Streaming-Abonnements bei Netflix, Spotify, Apple Music, die nach dem Tod weiterlaufen. Online-Shopping-Konten, Mitgliedschaften, Zeitungsabonnements. Gaming-Accounts mit gekauften Inhalten.
Ein oft übersehener Punkt: Digitale Käufe wie E-Books auf Kindle oder heruntergeladene Musik sind oft keine vererblichen Eigentumsrechte, sondern zeitlich unbegrenzte Nutzungslizenzen, die mit dem Tod des Nutzers erlöschen. Das steht in den AGB — die kaum jemand liest.
Der Krypto-Sonderfall
Kryptowährungen und digitale Assets sind ein Sonderkapitel. Technisch gehören sie zur Erbmasse. Praktisch sind sie verloren, wenn niemand die Private Keys oder Seed Phrases kennt. Es gibt keine zentrale Instanz, die Erben Zugang verschaffen kann.
Wer Krypto-Assets besitzt, muss die Zugangsdaten sicher und dokumentiert hinterlegen — so, dass Erben davon wissen, aber Dritte keinen unbefugten Zugang haben. Das ist eine praktische Sicherheitsaufgabe, keine rechtliche.
Plattform-spezifische Regelungen
Facebook und Instagram (Meta) bieten die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu benennen. Diese Person kann nach dem Tod des Kontoinhabers bestimmte Aktionen durchführen — Beiträge herunterladen, das Profil in den Gedenkzustand versetzen oder löschen. Das ersetzt keine Erbregelung, erleichtert aber die Abwicklung erheblich.
Google bietet den „Inaktivitäts-Manager“: Man kann festlegen, was mit dem Konto passiert, wenn es für eine definierte Zeit nicht genutzt wird — und wer Zugang bekommt.
Apple ermöglicht es, im Apple Account einen Legacy-Kontakt zu hinterlegen, der nach dem Tod Zugang zu iCloud-Daten erhält.
Was praktisch sinnvoll ist
Eine Kontenliste anlegen: Welche Plattformen, welcher Benutzername, welche E-Mail-Adresse wurde zur Registrierung verwendet. Nicht im Testament — Testamente werden nach dem Tod eröffnet und kopiert, das macht Zugangsdaten zum öffentlichen Dokument.
Stattdessen: Ein separates, sicher hinterlegtes Dokument. Oder ein Passwortmanager wie KeePass oder Bitwarden, bei dem Erben nur das Masterpasswort kennen müssen.
Zugangsdaten in eine Vorsorgevollmacht einbeziehen: Die Vollmacht sollte explizit digitale Dienste und den Zeitraum nach dem Tod umfassen — denn eine Vollmacht erlischt in der Regel mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern das nicht ausdrücklich anders geregelt ist.
Plattform-eigene Todesfall-Tools nutzen: Nachlasskontakt bei Facebook, Inaktivitäts-Manager bei Google, Legacy-Kontakt bei Apple. Nicht mehr genutzte Accounts zu Lebzeiten löschen. Jedes aktive Konto, das Angehörige nicht kennen, kann zum Problem werden — Abonnements laufen weiter, Guthaben verfallen, Daten bleiben ungesichert.
Was das alles verbindet
Digitaler Nachlass ist kein Nischenthema für technikaffine Menschen. Wer ein Smartphone hat, hat einen digitalen Nachlass. Die Frage ist nur, ob Angehörige nach dem Tod damit umgehen können oder vor verschlossenen Systemen stehen — ähnlich hilflos wie Angehörige ohne Patientenverfügung im Krankenhaus.
Vorsorge kostet hier keine große Mühe — aber sie muss explizit gemacht werden. Wer die Zugangsdaten seiner wichtigsten Konten irgendwo sicher hinterlegt hat und seine bevollmächtigte Person davon weiß, hat das Wesentliche getan. Wie der digitale Nachlass in das Gesamtpaket aus Patientenverfügung, Vollmacht und Bestattungsverfügung passt, zeigt unser Vorsorge-Leitfaden 2026.
Häufige Fragen
Sind digitale Konten vererbbar?
Ja. Das BGH-Urteil 2018 (III ZR 183/17) hat klargestellt: Erben treten in alle Vertragsverhältnisse ein.
Was passiert mit Kryptowährungen nach dem Tod?
Ohne Private Key oder Seed Phrase sind sie unwiederbringlich verloren. Keine zentrale Stelle kann helfen.
Muss die Vorsorgevollmacht den digitalen Nachlass erwähnen?
Ja, explizit. Und sie muss über den Tod hinaus gelten.
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